Einnahme zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug)

Die Einnahme zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) kann an folgenden Orten erfolgen:

  • in der Arztpraxis oder
  • in anderen geeigneten Einrichtungen (z. B. Apotheke).

In der aktuellen Fassung der BtMVV werden konkret Einrichtungen genannt, z. B. Gesundheitsamt, Alten- oder Pflegeheime oder Hospize, in denen der Sichtbezug von einer geschulten Person durchgeführt werden darf. Das Rezept wird in der Regel von der Praxis an die Apotheke gegeben, die die Einrichtung beliefert, in der die Vergabe durchgeführt wird. Das grundsätzliche Verbot, BtM-Verschreibungen für die Substitutionstherapie zum unmittelbaren Verbrauch an Substitutionspatienten auszuhändigen, wurde mit der letzten Änderung der BtMVV, die im Oktober 2017 wirksam wurde, gestrichen.

Wenn die Vergabe nicht in der Arztpraxis erfolgen soll, kann die Arztpraxis nach vorheriger Einweisung die Aufgabe an eine andere medizinische Einrichtung oder auch die Apotheke übertragen. Es gibt keine Verpflichtung für die Apotheke, die Verabreichung zu übernehmen.

Grundsätzlich dürfen Substitutionsmittel sowohl patientenbezogen als auch für den Praxisbedarf verordnet werden.

 

This website was created for free with Own-Free-Website.com. Would you also like to have your own website?
Sign up for free